- Leistungszeit
- Leistungszeit,Recht: Zeitpunkt, zu dem ein Schuldverhältnis zu erfüllen ist. Die Bestimmung der Leistungszeit unterliegt der freien Vereinbarung der Vertragsparteien. Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken. Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Schuldner die Leistung auch schon vorher bewirken kann (§ 271 BGB). In diesem Zusammenhang sind die Begriffe Fälligkeit und Erfüllbarkeit zu unterscheiden. Der Zeitpunkt, an dem der Schuldner leisten muss, ist die Fälligkeit. Die Erfüllbarkeit bestimmt, wann der Schuldner leisten darf. Die Fälligkeit einer Leistung kann durch Stundung hinausgeschoben werden. (Fixgeschäft, Verzug)
Universal-Lexikon. 2012.